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Einrichtung eines Hinweisgebersystems
- Wir unterstützen Sie, bei der Einführung einer internen
Meldestelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz
(HinSchG) und übernehmen für Sie die Aufgabe der internen
Meldestelle nach § 14 Absatz 1 Satz1 HinSchG.
- Unsere Tätigkeit beinhaltet ausdrücklich keine
Rechtsberatung, da diese in Deutschland den rechtsberatenden Berufen
vorbehalten ist.
- Wir üben unsere Tätigkeit unabhängig
in Überlingen am Bodensee aus.
Das tun wir für Sie:
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Einrichtung Meldekanal
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Monitoring Meldekanal
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Bearbeitung von Meldungen
Unsere Qualifikation
- Data Protection Officer nach DS-GVO
- Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- TÜV®-Zetifiziert und GGD geprüft
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Impressum
Referenzen
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